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Satzung § 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „HundeSportVerein Weißenborn-Lüderode“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in 37345 Weißenborn-Lüderode, Bahnhofstraße. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (4) Zweck des Vereins ist die Förderung der Haltung und Liebhaberei von Rasse- und Mischlingshunden, die Ausübung von Hundesport sowie die Einhaltung und Förderung des Tierschutzgesetzes. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jeder voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. (2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. (3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist jedoch spätestens zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, zum Ende eines Geschäftsjahres. (3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. § 5 Die Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Der Vorstand und Verwaltung (1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. (3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. (4) der Vorstand ist verantwortlich für:
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. § 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. (3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der teilnehmenden abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. (2) In dringliche Fälle kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Änderung der Satzung entschieden werden. § 9 Auflösung des Vereins, Liquidatoren (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung dieser Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. (2) Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt einer steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung des Tierschutzes zu. Die Satzung in dieser Fassung ist bei der Mitgliederversammlung am 28.01.2010 einstimmig beschlossen worden. Der Vorstand
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